Vorkaufsrechtsbescheinigung
Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde in bestimmten, gesetzlich festgelegten, Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht bzw. ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Der beurkundende Notar stellt in der Regel einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde. Das Baurechtsamt stellt daraufhin die Bescheinigung aus.
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