Bürgerbüro Renningen

Verfahrensarten

Verfahrensarten

Sie als Bauherr haben die Wahl zwischen verschiedenen Verfahrensarten.

  • Verfahrensfreie Vorhaben 

    Eine Baugenehmigung ist nicht für alle baulichen Anlagen erforderlich. In der Landesbauordnung (LBO) ist in § 50 und in dessen Anhang festgelegt, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Für diese Vorhaben ist also weder eine Baugenehmigung noch die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens notwendig.

    Bitte beachten Sie aber, dass auch bei verfahrensfreien Vorhaben das geltende Baurecht einzuhalten ist. Dies betrifft neben den Abstandsvorschriften (§§ 5 und 6 der LBO) insbesondere Regelungen, die die Gemeinden durch Bauleitpläne (d.h. Bebauungspläne oder Baulinienpläne) oder sonstige örtliche Bauvorschriften erlassen haben. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob für das betreffende Grundstück solche Regelungen bestehen.

    Sollte das von Ihnen geplante Vorhaben von solchen Regelungen abweichen, so ist ein Antrag auf Befreiung / Ausnahme von der verletzten Regelung bei uns zu stellen.

    Hier nun die verfahrensfreien Vorhaben:

    § 50 Verfahrensfreie Vorhaben

    1. Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, sind verfahrensfrei.
    2. Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden  Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.
    3. Der Abbruch ist verfahrensfrei bei land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe, Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen, baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze, Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.
    4.  Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
    5. Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Baugenehmigungsverfahren

    Das traditionelle Baugenehmigungsverfahren bietet hohe Planungs- und damit Kostensicherheit. Alle zum Bauen notwendigen Pläne werden vom Baurechtsamt überprüft und mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Dies beinhaltet die bauordnungsrechtliche Prüfung (Brandschutz, Einhaltung der Abstandsflächen usw.). Das Baugenehmigungsverfahren ist aufwendiger, deshalb fallen höhere Gebühren als beim Kenntnisgabeverfahren an.

    Sie haben sich entschlossen, Ihren Traum vom An-, Um- oder Neubau zu erfüllen?

    Als Baurechtsbehörde sind wir bemüht Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Dieses setzt voraus, dass alle Antragsunterlagen vollständig vorgelegt werden.

    Hier erhalten Sie Infos zum Verfahrensablauf im Genehmigungsverfahren.

    Bitte bedenken Sie, dass jeder Antrag auf seine individuelle Besonderheit hin geprüft werden muss und die bei der Baurechtsbehörde eingehende Zahl der Anträge, sowie die Unterschiedlichkeit der Bauvorhaben eine eingehende Prüfung voraussetzt. Es kann vorkommen, dass die Einreichung ergänzender Unterlagen bzw. eine Reduzierung der Antragsunterlagen erforderlich wird.

    Ein persönliches Beratungsgespräch vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter wird empfohlen. Er wird Ihnen helfen, Ihr Verfahren bestmöglich vorzubereiten, um eine kurzfristige und rechtssichere Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten.

  •  Kenntnisgabeverfahren

    Das Kenntnisgabeverfahren stellt hohe Anforderungen an den Verfasser der Baupläne. Er muss die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestätigen. Das Kenntnisgabeverfahren kann nur angewendet werden, wenn das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich wurde (§ 30 Baugesetzbuch BauGB). Es darf dabei keine Veränderungssperre nach § 14 BauGB bestehen. Da die Pläne nicht vom Baurechtsamt geprüft werden, kann dieses Verfahren bei geringeren Gebühren schneller zum Baubeginn führen als das Baugenehmigungsverfahren.
    Das Kenntnisgabeverfahren kann bei Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser), landwirtschaftlichen Gebäuden bis 100 m² und drei Geschossen sowie bei Stellplätzen und Garagen angewendet werden.

    Sie haben sich entschlossen zu bauen? Und haben für die Verwirklichung Ihrer Baumaßnahme das Kenntnisgabeverfahren ausgewählt.

    Bei diesem Verfahren wird das Bauvorhaben durch einfache Vorlage der entsprechenden Bauvorlagen beim Baurechts- und Umweltamt zur Kenntnis gegeben. Eine Genehmigung oder sonstige Zulassung erfolg nicht. Die Vorteile liegen darin, dass der Bauherr mit seinen Bauarbeiten bedeutend schneller anfangen kann (nach einer Frist von max. 1 Monat). Voraussetzung für dieses Verfahren ist jedoch, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt.

    Hier erhalten Sie Infos zum Verfahrensablauf im Kenntnisgabeverfahren.

    Bitte beachten Sie, dass das Baurechtsamt die von Ihnen eingereichten Bauvorlagen nicht prüft. Ein persönliches Beratungsgespräch vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter wird empfohlen. Er wird Ihnen helfen, Ihr Verfahren bestmöglich vorzubereiten, um eine kurzfristige und rechtssichere Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten.

  • Bauvoranfrage/Bauvorbescheid

    Sollten grundsätzlich Zweifelsfragen für die Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, ist es ratsam, einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen.

    Mit Hilfe der Bauvoranfrage können einzelne Details eines Bauvorhabens im Vorfeld abgeklärt werden, ohne dass bereits ein vollständiges Baugesuch vorgelegt werden muss. So können Sie z.B. klären lassen, ob Ihr Bauvorhaben an der vorgesehenen Stelle überhaupt zulässig ist. Bitte beachten Sie, dass Sie hierbei konkrete Einzelfragen stellen. Durch eine Angrenzeranhörung kann festgestellt werden, ob von dort Einwendungen gegen z.B. eine Abweichung oder Befreung erhoben werden.Erfolgt zu der gestellten Frage ein schriftlicher Bescheid, spricht man von einem sogenannten Bauvorbescheid. Dieser Bescheid ist zunächst drei Jahre gültig, kann aber auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

    Sachverhalte zu denen ein Bauvorbescheid erging, werden beim nachfolgenden Bauantrag nicht mehr neu geprüft. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    • Antrag auf Bauvorbescheid
    • Lageplan
    • Baubeschreibung und
    •  Bauzeichnungen (soweit es zur Beurteilung der Fragestellung erforderlich ist)
    • formulierte Einzelfragen

    über die entschieden werden soll.

    Ein persönliches Beratungsgespräch vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter wird empfohlen. Er wird Ihnen helfen, Ihr Verfahren bestmöglich vorzubereiten, um eine kurzfristige und rechtssichere Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten.

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