AbgeschlossenheitsBescheinigung
Bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungs- bzw. Sondereigentum muss von der Baurechtsbehörde vorher die Abgeschlossenheit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bestätigt werden. Erst dann kann die eigentliche Teilungserklärung bei den Grundbuchämtern bzw. Notariaten vorgenommen werden.
Erforderliche Planunterlagen:
Die Pläne sind mind. 3-fach vorzulegen und gehen, abzüglich der 2. Fertigung für das Baurechtsamt, wieder an den Antragsteller zurück. Wobei die 1. Fertigung für das Grundbuchamt bestimmt ist.
- Lageplan: Maßstab 1:500
- Sämtliche Grundrisse einschließlich evtl. nicht ausgebauter Dachräume
- Schnitte und Ansichten
Die Aufteilungspläne müssen den baurechtlich genehmigten Plänen entsprechen.
- Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die Abgeschlossenheit einer Wohnung in sich sowie der zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume wie Abstellraum, evtl. Keller, Waschküche, Hobbyraum usw. außerhalb der Wohnung, auch zugehörige Zimmer außerhalb.
- Jede Wohnung mit zugehörigen Nwebenräumen und zugehörigen Stellplatz /Garage ist zu nummerieren.
- Gemeinschaftliche Räume wie Treppenhaus, FLure außerhalb von Wohnungen, Heizung, Brennstofflager, Waschküche, gemeinsame Abstell- und Trockenräume u.ä. erhalten keine Nummer.
- Für den Begriff der Wohnung als Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, gelten die Forderungen der §§ 35 - 37 Landesbauordnung, d.h. zu jeder Wohnung als Summe der Aufenthaltsräume mit Küche, Bad und WC gehört ein notwendiger Abstellraum und ein notwendiger Stellplatz / Garage.
- Jede Wohnung sowie jeder nicht zu Wohnzwecken dienende Raum (Nebenraum, aber auch Büro, Werkstatt u.ä.) außerhalb der Wohnung muss räumlich in sich abgeschlossen und über eine gemeinsame Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme fremden Teileigentums erreichbar sein.
- Garagenstellplätze in Doppel-, Reihen- und ammelgaragen müssen räumlich nicht in sich abgeschlossen sein aber dauerhaft markiert werden.
- Das Baugrundstück bleibt nicht abgeteiltes gemeinsames Eigentum der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt auch für sämtliche bauliche Anlagen auf dem Grundstück wie Garagen, Gartenhäuschen, Abstell-, Geräte- und Holzlagerhütten sofern diese nicht durch entsprechende Kennzeichnung einem Teileigentum zugeteilt oder ein selbständiges Sondereigentum (mit eigener Nummer) bilden.
Sämtliche bauliche Anlagen auf dem Flurstück sind in den erforderlichen Planunterlagen darzustellen.
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