FAQ Kinderbetreuung
Gerne möchten wir versuchen, hier bereits Ihre Fragen zu beantworten. Sofern Sie hier keine Antwort finden, melden Sie sich gerne bei uns.
In dieser Übersicht finden Sie Fragen und Antworten zu Themen, die für alle Betreuungsmöglichkeiten unabhängig vom Alter der Kinder zutreffend sind.
Gibt es ein Anrecht auf einen Betreuungsplatz in einer fußläufig erreichbaren Einrichtung?
Es gibt ein Anrecht auf einen Betreuungsplatz, jedoch keinen auf eine fußläufig erreichbare Einrichtung. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 18. Juli 2013 entschieden, dass ein wohnortnaher Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden muss, wohnortnah bedeutet hierbei jedoch eine Entfernung von bis zu 5 Kilometern.
Natürlich ist es die oberste Priorität, die Wunsch- und Wahlmöglichkeit der Eltern soweit wie möglich zu berücksichtigen.Wann beginnt die Eingewöhnungszeit meines Kindes?
Die Eingewöhnung startet frühestens mit dem in der Platzzusage zugesagten Vertragsbeginn, d. h. der erste Tag der Eingewöhnung ist in der Regel das Aufnahmedatum Ihres Kindes. Die Einrichtungen haben in Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten bzw. Eltern die Möglichkeit, in begründeten Fällen die Eingewöhnung etwas später zu beginnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vertragsbeginn auf einen Freitag fällt und der Beginn der Eingewöhnung erst ab Montag sinnvoll ist. Auch wenn mehrere Kinder zeitgleich in einer Gruppe beginnen, so kann der individuelle erste Tag jedes Kindes etwas variiert werden.
Eine Eingewöhnung vor dem zugesagten Vertragsbeginn kann aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht stattfinden.
Welche Unterlagen benötigt mein Kind für den ersten Tag in der Kinderkrippe/ Kindergarten?
Zur Aufnahme in der Kindertageseinrichtung benötigen Sie für Ihr Kind ein ärztliches Attest und einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz Ihres Kindes.
Die weiteren Unterlagen erhalten sie nach Zuteilung Ihres Kindes im Rahmen des Aufnahmegespräches in der Einrichtung. Dieses Gespräch findet etwa vier Wochen vor der Aufnahme Ihres Kindes statt.
Warum benötige ich ein ärztliches Attest für die Aufnahme meines Kindes?
Zur Aufnahme Ihres Kindes müssen Sie eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung, das sogenannte ärztliche Attest, vorlegen.
Die ärztliche Untersuchung erfolgt nach §4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die ärztliche Impfberatung nach §34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes.Ohne dieses Attest darf ein Kind nicht in die Kindertageseinrichtung aufgenommen und eingewöhnt werden.
Weshalb muss mein Kind einen Masernschutz haben und wie weise ich diesen nach?
Der Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes erfolgt auf Basis des Masernschutzgesetzes, wozu Sie unter diesem Link www.masernschutz.de weitere Informationen finden.
Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen. Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen in der Regel vom Patienten selbst bestritten werden.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits überstandener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Ebenfalls möglich ist die schriftliche Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Ohne den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes darf ein Kind nicht in die Kindertageseinrichtung aufgenommen und eingewöhnt werden.
Muss ich es der Verwaltung melden, wenn ein weiteres Kind geboren wurde? Ab wann reduzieren sich die Gebühren?
Da kein Datenabgleich zwischen der Verwaltung und dem Einwohnermeldeamt stattfindet, können Sie eine E-Mail mit dem Namen des Kindes an die Verwaltung senden. Dadurch wird zum 1. des nächsten Monats nach der Geburt des weiteren Kindes die Gebühr reduziert. Eine Rückrechnung der Gebühren ist maximal für 6 Monate möglich.
Weitere Information zur Reduzierung der Gebühren finden Sie in der Benutzungs- und Gebührensatzung.
Dürfen Einrichtungen oder einzelne Mitarbeiter Geschenke annehmen?
Nach §3 Abs. 2 TVöD dürfen die Erzieher*innen von Dritten keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen. Ausgenommen sind Geschenke bis zu einem Wert von 25€ oder die Stadt Renningen als Träger der Einrichtung hat die Annahme explizit erlaubt.
Werden persönliche Gegenstände, die in der Einrichtung verloren gehen, von der Stadt Renningen ersetzt?
Nein. In der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Renningen ist in § 11 geregelt, dass keine
Haftung übernommen wird.Welche Möglichkeit gibt es, wenn ich nicht meinen Wunschkindergartenplatz bekomme?
Sie können auf der Warteliste bleiben und bekommen Bescheid, sobald ein Platz für Ihr Kind frei wird. Wir geben jedoch zu bedenken, dass ein Einrichtungswechsel für das Kind schwer zu verarbeiten ist, da es dabei aus seinem gewohnten Umfeld gerissen wird und sich wieder neu eingewöhnen muss.
Grundsätzlich ist während der gesamten Kindergartenzeit nur einmal ein Wechsel möglich.Ist es möglich, Unterstützung bei der Bezahlung der Betreuungskosten zu erhalten?
Wenn die Kosten für die Tagesbetreuung nicht geleistet werden können, können Zuschüsse bei der
Wirtschaftlichen Jugendhilfe beantragt werden.
Weitere Informationen zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe finden Sie hier.Ich benötige für mein Kind einen GT-Betreuungsplatz. Für welche Einrichtung sollte ich anmelden, damit ich sicher einen Platz bekomme?
- Die Zuteilung eines Betreuungsplatzes in der Betreuungsform GT kann grundsätzlich nicht vor den Vergabezeitpunkten zugesichert werden, da die Zuteilung abhängig ist vom akt. Angebot vakanter Betreuungsplätze in der Betreuungsform „GT“ sowie der Anzahl der Familien, die auf unseren Wartelisten mit nachweislichem Bedarf geführt werden. Die vakanten Betreuungsplätze in der Betreuungsform „GT“ werden zu den Vergabezeiten analog Vergaberichtlinien der Stadt Renningen zugeteilt.
- Aufgrund des überregionalen Fachkräftemangels kann es in den Kindertageseinrichtungen zu kurz- und längerfristigen Einschränkungen der Betreuungszeiten kommen. Hiervon ist schwerpunktmäßig der Ganztagesbereich betroffen. Da sich die Situationen dynamisch entwickeln, lässt sich keine Prognose für einzelne Einrichtungen erstellen. Wir sind bemüht, Einschränkungen der Betreuungszeiten möglichst frühzeitig zu kommunizieren und eine möglichst stabile Betreuung im Rahmen der reduzierten Zeiten anzubieten.
Ich möchte den Betreuungsplatz für mein Kind kündigen. Was muss ich tun?
Sie können das Betreuungsverhältnis durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Tag des Eingangs der Kündigung bei der Stadt Renningen.
Weitere Informationen finden Sie in der Benutzungs- und Gebührensatzung unter § 5 Wechsel der Betreuungszeit, Wechsel der Kindertageseinrichtung, Beendigung des Betreuungsverhältnisses