Verkauf von Feuerwerkskörpern
Das Landratsamt Böblingen hat aufgrund des anstehenden Jahreswechsels darauf hingewiesen, dass nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) zuletzt geändert am 11.06.2017 (BGBI. Teil I S.1617), pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines Jahres dem Verbraucher überlassen werden dürfen.
Erstmalige Aufnahme des Verkaufs
In diesem Zusammenhang macht das Landratsamt ebenfalls darauf aufmerksam, dass von den Inhabern der Verkaufsstellen und Einzelhandelsgeschäften (einschl. Zweigstellen) die erstmalige Aufnahme des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II mindestens 2 Wochen vorher der Kreispolizeibehörde (Landratsamt Böblingen, Amt für Straßenverkehr und Ordnung, Parkstraße 16, 71034 Böblingen) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen ist.
Diese Anzeige gilt für die gesamte Dauer des gesamten Vertriebs. Nur bei Veränderungen in der Betriebsleitung, bzw. der Beendigung des Vertriebs, wird eine erneute Anzeige erforderlich.
Dabei sind anzugeben:
- Vor- und Zuname des Anzeigenden, ggf. auch Geburtsname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Bezeichnung der Firma, Art des Gewerbetriebs, Anschrift des Geschäftsraumes, verantwortliche Personen, d.h. Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragt sind.