Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform bei der Stadt Renningen

Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform bei der Stadt Renningen
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Wertermittlung der Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig erklärte, ist bereits mehr als 6 Jahre her. Die Frist für die administrative Umsetzung endet am 31.12.2024 und wir versenden voraussichtlich in der 1. bzw. 2. Kalenderwoche 2025 die Grundsteuerbescheide nach dem neuen Recht. Um Ihnen die Änderungen in der Grundsteuer so verständlich wie möglich zu machen, haben wir „Fragen und Antworten“ für Sie zusammengestellt. Die aus unserer Sicht wichtigsten Fragen und Antworten werden wir wöchentlich in den Stadtnachrichten bis zur 51. Kalenderwoche veröffentlichen. Zusätzlich wird es Berechnungsbeispiele mit Erläuterungen geben. Die ersten drei Fragen mit den dazugehörigen Antworten finden Sie nachfolgend in dieser Ausgabe. Die gesamten „Fragen und Antworten“ finden Sie auf unserer Homepage unter www.renningen.de.
Mit nachfolgendem QR-Code kommen Sie direkt zu den gesamten „Fragen und Antworten“.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

1. Warum war eine Reform der Grundsteuer notwendig?
Da die Einheitswerte in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und den neuen Bundesländern aus 1935 stammen, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.04.2018 die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorgabe an den Gesetzgeber (Bund) war, bis spätestens 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Frist für die administrative Umsetzung ist der 31.12.2024.
Das Grundsteuerreformgesetz des Bundes wurde dann am 26.11.2019 verkündet.

2. Warum hat Baden-Württemberg jetzt ein eigenes Grundsteuermodell?
Das Grundsteuerreformgesetz des Bundes vom 26.11.2019 beinhaltete eine Öffnungsklausel für die Bundesländer, hierdurch wurden die Bundesländer ermächtigt, eigene Grundsteuergesetze zu beschließen. Baden-Württemberg machte hiervon Gebrauch und der Landtag beschloss am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg. Abweichend zum Bundesmodell hat Baden-Württemberg sich für ein reines Bodenwertmodell entschieden. In Baden-Württemberg spielt somit die Bebauung des Grundstücks keine Rolle mehr.

3. Was ist das modifizierte Bodenwertmodell in Baden-Württemberg?
Bei der Ermittlung der Grundsteuer für das Grundvermögen wählt das Land einen eigenen Weg, der vom Bundesmodell abweicht: So löst das modifizierte Bodenwertmodell die bisherige Einheitsbewertung ab. In Baden-Württemberg müssen die Bürgerinnen und Bürger dabei im Vergleich zu anderen Bundesländern die wenigsten Angaben machen. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.

Vorschau:
Nächste Woche in den Stadtnachrichten wird es um folgende Frage gehen: „Ermittlung des Grundsteuerbetrages: Wer macht was?“. Vom Bodenrichtwert bis zur Grundsteuer. Außerdem wird es ein Berechnungsbeispiel einer Wohnung geben.

 

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