Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen
Leistungsbeschreibung
Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.
Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.
Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:
- Verleihung der Rettungsmedaille
- für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren
- öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung
- unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder
- ohne Erfolg geblieben ist
Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:
- einen Geldbetrag als Ehrengabe
- Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden
- ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)
Hinweis: Bei einer Verurteilung des Lebensretters oder der Lebensretterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.
- Verleihung der Rettungsmedaille
Voraussetzungen
Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung muss die rettende Person bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.
Zuständige Stelle
Das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters oder der Lebensretterin anzuregen.
Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.
Fristen
Zwei Jahre ab der Rettungstat.
Erforderliche Unterlagen
Sie sollten der Anregung Unterlagen aus Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, wie zum Beispiel:
- Fotografien
- Aufzeichnungen
- Zeitungsartikel
Wenn Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Beruf der rettenden Person oder örtliche Gegebenheiten haben, sind diese sehr hilfreich, um die Rettung bewerten zu können.
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, S. 173)
Freigabevermerk
20.09.2024; Innenministerium Baden-Württemberg