Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Haben Sie den Antrag nicht für das siebte Kind gestellt, können Sie die Patenschaft auch für ein später geborenes Kind beantragen.

    Sie hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Das Patenkind erhält eine Patenschaftsurkunde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Geldgeschenk.

    Bei Mehrlingsgeburten übernimmt er die Ehrenpatenschaft für alle Kinder, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind.

  • Voraussetzungen

    • Das Patenkind ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung zählen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

  • Verfahrensablauf

    Die Ehrenpatenschaft beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Der Antrag steht Ihnen auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes zur Verfügung. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Diese wird den Eltern, zusammen mit dem Patengeschenk, von einem Repräsentanten oder einer Repräsentantin Ihrer Gemeinde/Stadt ausgehändigt.

  • Fristen

    Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu stellen.

    Dies gilt nicht, wenn Ihnen nicht bekannt gewesen ist, dass Sie die Ehrenpatenschaft für Ihr Kind beantragen können. Dann können Sie die Ehrenpatenschaft mit Begründung beantragen, bis das Kind drei Jahre alt ist.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Familienstammbuch
    • Geburtsurkunden der Kinder
  • Kosten

    keine

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    kein

  • Freigabevermerk

    02.07.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

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